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§ 2 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ALVO M-V – Leistungsgrundsatz, Personalentwicklung

(1) Die Entscheidung über Einstellung, Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beförderung und Aufstieg ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einschließlich Qualifizierung zu treffen.

(2) Mit dem Merkmal der Eignung werden insbesondere die Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften erfasst, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Das Merkmal der Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, dem Fachwissen, dem Fachkönnen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, auch nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

(5) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch Personalentwicklungsmaßnahmen gefördert werden. Personalentwicklung zielt darauf ab, das Leistungs- und Befähigungspotenzial aller Beamtinnen und Beamten zu erkennen, zu erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen zu fördern. Zu den Personalentwicklungsmaßnahmen gehört auch die Vermittlung der Kompetenzen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie zur Förderung der Entwicklungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen.