§ 44 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Sechster Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 44 ALVO – Übergangsvorschrift zu § 22 Abs. 5
Abweichend von § 22 Abs. 5 in der bis zum 24. Mai 2012 geltenden Fassung sind in den Fällen, in denen die Bewährungszeit ( § 10 Abs. 2 Satz 3 in der bis zum 24. Mai 2012 geltenden Fassung ) vor dem 1. Januar 2011 beginnt, Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von insgesamt mindestens 180 Stunden, davon mindestens 80 Stunden in der Bewährungszeit, nachzuweisen; der Anteil der Führungskräftefortbildung beträgt mindestens 30 Stunden.