Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 42 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Dienstliche Beurteilung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 ALVO – Beurteilungsrichtlinien, Ausnahmen

(1) Die zuständige oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen treffen. Sie kann dazu Beurteilungsrichtlinien erlassen; für die Landesverwaltung kann hierzu eine Vereinbarung nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein getroffen werden. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) In den Bestimmungen nach Absatz 1 können Einzelheiten zu den §§ 39 bis 41a festgelegt werden, insbesondere über

  1. 1.

    die Bewertungsmerkmale,

  2. 2.

    die konkrete Ausgestaltung der Beurteilungsskala,

  3. 3.

    die Koordinierung der Beurteilungen,

  4. 4.

    Beurteilungsgespräche zwischen der der Beurteilerin oder dem Beurteiler und der oder dem Beurteilten und

  5. 5.

    die Bekanntgabe der Beurteilungen.

Im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können darüber hinaus Richtwerte nach § 41 Absatz 4 Satz 2 sowie Ausnahmen und Abweichungen von den Verfahrensregelungen nach § 41a Absatz 6 festgelegt werden.

(3) Soweit es die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn erfordern, können in den Laufbahnverordnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 LBG von den §§ 39 bis 41a abweichende Regelungen getroffen werden.