Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Dienstliche Beurteilung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 ALVO – Bewertungsskala, Gesamturteil und Richtwerte

(1) In der Leistungsbeurteilung wird für jedes Merkmal und in einer Gesamtbewertung (Leistungsbewertung) in einer mindestens fünfstufigen Bewertungsskala bewertet, in welchem Maß die zu stellenden Anforderungen erfüllt, nicht erfüllt oder übertroffen werden. Bei der Leistungsbewertung ist eine Binnendifferenzierung (oberer, mittlerer und unterer Bereich) zulässig.

(2) In der Eignungs- und Befähigungsbewertung ist der Ausprägungsgrad der gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse differenziert zu bewerten. Die Eignungs- und Befähigungsbewertung soll zu einer Gesamtwürdigung zusammengefasst werden.

(3) Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil ab. Das Gesamturteil ist schlüssig aus der Würdigung des Gesamtbilds der Leistungsbeurteilung und der Eignungs- und Befähigungsbewertung sowie der Gewichtung und Bedeutung der einzelnen Beurteilungsmerkmale für das jeweilige Statusamt herzuleiten. Mit dem Gesamturteil wird in einer mindestens fünfstufigen Bewertungsskala bewertet, in welchem Maß die Anforderungen erfüllt, nicht erfüllt oder übertroffen werden. Eine Binnendifferenzierung (oberer, mittlerer und unterer Bereich) ist zulässig. Das Gesamturteil soll verbal begründet werden.

(4) Bei Beamtinnen und Beamten des Landes soll der Anteil von Angehörigen eines Amtes, die beurteilt werden, bei der Vergabe des Gesamturteils in der höchsten Stufe insgesamt 5% und in der zweithöchsten Stufe 25% nicht überschreiten. Im Bereich der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts mit und ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können entsprechende oder von Satz 1 abweichende Richtwerte festgelegt werden, wenn dies für die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs erforderlich ist. Ist die Bildung von Vergleichsgruppen für die Anwendung der Richtwerte wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.