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§ 38b ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 38b ALVO – Vorwarnmechanismus

(1) Hat die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen eines der in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung dieses Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt durch die Übermittlung folgender Daten an das Binnenmarkt-Informationssystem IMI:

  1. 1.

    Identität der oder des Berufsangehörigen,

  2. 2.

    betroffener Beruf,

  3. 3.

    Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,

  4. 4.

    Umfang der Beschränkung oder Untersagung und

  5. 5.

    Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt, einschließlich des Datums des Ablaufs der Maßnahme.

Die Übermittlung erfolgt unverzüglich sobald die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 vollziehbar ist, spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalendertages.

(2) Die Unterrichtung erfolgt, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung ist auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten. Die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle alle übrigen Mitgliedstaaten über die Identität dieser Person und den der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren.