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§ 31 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 ALVO – Anerkennung

(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen oder gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. 1.

    sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,

  2. 2.

    sie im Vergleich zu dem in Schleswig-Holstein als Befähigungsvoraussetzung für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung kein inhaltliches Defizit nach § 33 aufweist,

  3. 3.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung hat und

  4. 4.

    die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, wegen Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.

Einem Qualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, ein Jahr innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Hauptberufliche Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit können angerechnet werden. Bestätigen die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung gemäß eines Qualifikationsniveaus des Artikels 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Nachweis einer Berufserfahrung nicht erforderlich.

(3) Auf Antrag werden die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 4f Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG als auf bestimmte Ämter der Laufbahn beschränkte Laufbahnbefähigung anerkannt (partieller Zugang). Werden die im Zuge der Anerkennung festgestellten Defizite nachträglich ausgeglichen, kann die Begrenzung auf bestimmte Ämter aufgehoben werden.