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§ 29 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt VI – Dienstherrnwechsel

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 ALVO – Verfahren beim Dienstherrnwechsel

Wird der Dienstherrnwechsel durch Beendigung des Beamtenverhältnisses beim bisherigen Dienstherrn und Neubegründung eines Beamtenverhältnisses beim neuen Dienstherrn durchgeführt, gilt das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn als fortgesetzt, soweit zwischen Beendigung des bisherigen und Neubegründung keine zeitliche Unterbrechung liegt.