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§ 28 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt VI – Dienstherrnwechsel

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 ALVO – In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung

(1) Soweit die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten oder die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers beabsichtigt ist, die oder der nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes die Laufbahnbefähigung erworben hat, entscheidet die oberste Dienstbehörde, welcher Laufbahn und welchem Einstiegsamt innerhalb der Laufbahn nach § 13 LBG die erworbene Laufbahnbefähigung zuzuordnen ist und erteilt hierüber eine Feststellung. In Zweifelsfällen ist die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen. Mit der Feststellung wird die Laufbahnbefähigung erworben.

(2) In der Feststellung ist anzugeben, ob Einführungsfortbildungen im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 2 LBG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erforderlich sind. Die Festlegung der zusätzlichen Fortbildungsmaßnahmen kann durch gesonderte Entscheidung erfolgen. Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sind, ist auf die Ausbildung, die zum Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung geführt hat, alle sonstigen Qualifikationen sowie die bisher wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten abzustellen.

(3) Soweit Einführungsfortbildungen erforderlich sind, ist deren Abschluss Voraussetzung für eine Beförderung oder den Aufstieg.