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§ 27a ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt V – Aufstieg

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27a ALVO – Praxisaufstieg

(1) Zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 für Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 müssen die Beamtinnen und Beamten nach der Zulassung zum Aufstieg mindestens zwei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ihrer Fachrichtung wahrnehmen und sich dabei bewähren. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 im Umfang von insgesamt mindestens 200 Stunden Dauer teilnehmen. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Einzelheiten der Fortbildung in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regeln. Dabei kann sie auch regeln, in welchem Umfang bereits vor der Bewährungszeit absolvierte Fortbildungen auf die Fortbildungen nach Satz 2 angerechnet werden können.

(2) Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest. Mit der Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn bis zum Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(3) § 25 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 sowie § 27 Absatz 4 gelten entsprechend.