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§ 24 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt IV – Vorschriften für bestimmte Beamtengruppen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 ALVO – Gesundheits- und Soziale Dienste

(1) Von Bewerberinnen und Bewerbern für die die Laufbahn in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Gesundheits- und Soziale Dienste sind neben den nach § 20 Abs. 1 geforderten Bildungsvoraussetzungen mindestens zu fordern:

  1. 1.

    ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr nach Erwerb des in § 20 Abs. 1 genannten Abschlusszeugnisses und

  2. 2.

    die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter.

(2) Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachzuweisen. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach der staatlichen Anerkennung im öffentlichen Dienst zurückgelegt sein. Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.