§ 23 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt IV – Vorschriften für bestimmte Beamtengruppen
§ 23 ALVO – Feuerwehr
Die für die Fachrichtung Feuerwehr zuständige oberste Landesbehörde kann durch Verordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 LBG von den Regelungen der §§ 10a, 19 Absatz 2 und § 21 abweichen, soweit die besonderen Verhältnisse der Fachrichtung dies erfordern.