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§ 23 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt IV – Vorschriften für bestimmte Beamtengruppen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 ALVO – Feuerwehr

Die für die Fachrichtung Feuerwehr zuständige oberste Landesbehörde kann durch Verordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 LBG von den Regelungen der §§ 10a, 19 Absatz 2 und § 21 abweichen, soweit die besonderen Verhältnisse der Fachrichtung dies erfordern.