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§ 30 AltPflG
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) 
Bundesrecht

Abschnitt 9 – Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AltPflG
Gliederungs-Nr.: 2124-21
Normtyp: Gesetz

§ 30 AltPflG – Anerkennung von Altenpflegeschulen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581). Zur weiteren Anwendung s. § 66 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581).

Altenpflegeschulen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften die staatliche Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung erhalten haben, gelten als staatlich anerkannt oder schulrechtlich genehmigt nach § 5 Abs. 1, sofern die Anerkennung oder die schulrechtliche Genehmigung nicht zurückgezogen wird.