§ 21 AltPflG
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Ausbildungsverhältnis
§ 21 AltPflG – Weiterarbeit (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581). Zur weiteren Anwendung s. § 66 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581).
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.