§ 16 AltPflG
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Ausbildungsverhältnis
§ 16 AltPflG – Pflichten des Auszubildenden (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581). Zur weiteren Anwendung s. § 66 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581).
1Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1.an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
- 2.die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
- 3.die für Beschäftigte in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.