§ 15 AltPflG
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Ausbildungsverhältnis
§ 15 AltPflG – Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581). Zur weiteren Anwendung s. § 66 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581).
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat
- 1.die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
- 2.der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung erforderlich sind,
- 3.sicherzustellen, dass die praktische Ausbildung gemäß § 4 Abs. 3 durchgeführt wird.
(2) Der Schülerin und dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; sie müssen ihrem Ausbildungsstand und ihren Kräften angemessen sein.