§ 7 AltölV
Altölverordnung (AltölV)
Altölverordnung (AltölV)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Anforderungen an die Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen
§ 7 AltölV – Kennzeichnung der Gebinde
Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: "Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Benzin, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten."