Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 AltölV
Altölverordnung (AltölV) 
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Altölverordnung (AltölV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AltölV
Gliederungs-Nr.: 2129-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 AltölV – Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung

(1) 1Wer Altöle

  1. 1.

    als Altölsammler zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt oder

  2. 2.

    gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der stofflichen oder energetischen Verwertung abgibt,

hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung eine Erklärung nach dem in Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben. 2Die Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben unberührt.

(2) Wer Altöle nach § 5 Absatz 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.

(3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren.

(4) 1Der nach Absatz 1 Nummer 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Formblatt Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises eintragen. 2Der nach Absatz 1 Nummer 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 12 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.

(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 10 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.

(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich des § 30 der Nachweisverordnung.