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§ 3 AltölV
Altölverordnung (AltölV) 
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Altölverordnung (AltölV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AltölV
Gliederungs-Nr.: 2129-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 AltölV – Grenzwerte

1Altöle dürfen nicht stofflich verwertet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. 2Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch stoffliche Verwertung zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der stofflichen Verwertung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.