§ 95 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Zweiter Unterabschnitt – Leistungen zur Teilhabe
§ 95 ALG – Leistungen zur Teilhabe
Überschrift geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.
Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).