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§ 95 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Zweiter Unterabschnitt – Leistungen zur Teilhabe

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 95 ALG – Leistungen zur Teilhabe

Überschrift geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.

Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).