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§ 91 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Fünfter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für Renten → Dritter Titel – Wartezeiterfüllung

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 91 ALG – Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte

Neugefasst durch G vom 15. 12. 1995 (BGBl I S. 1814), geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

Die Wartezeit von 15 Jahren gilt für Versicherte nach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie

  1. 1.
    vor dem 2. Januar 1955 geboren sind,
  2. 2.
    am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und
  3. 3.
    vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Altersrente anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt haben oder nur deshalb nicht zurückgelegt haben, weil Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden hat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag.