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§ 89 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Fünfter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für Renten → Zweiter Titel – Hinzuverdienstgrenze

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 89 ALG – Hinzuverdienstgrenze

Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf ein vorzeitiges Altersgeld, das spätestens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 320 Euro monatlich.

Geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).