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§ 87d ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Fünfter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für Renten → Erster Titel – Renten wegen Alters und Renten wegen Todes

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 87d ALG – Waisenrente

Eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1055).