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§ 87c ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Fünfter Unterabschnitt – Anspruchsvoraussetzungen für Renten → Erster Titel – Renten wegen Alters und Renten wegen Todes

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 87c ALG – Vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte, die vor 1964 geboren sind und insgesamt 45 Jahre Zeiten nach § 23 Absatz 8 Satz 2 zweiter Halbsatz zurückgelegt haben, können die vorzeitige Altersrente abweichend von § 12 Absatz 2 frühestens mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten in Anspruch nehmen:

GeburtsjahrgängeJahreMonate
vor 1953630
1953632
1954634
1955636
1956638
19576310
1958640
1959642
1960644
1961646
1962648
19636410

Eingefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).