§ 87 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle → Vierter Unterabschnitt – Vorzeitige Wartezeiterfüllung
§ 87 ALG – Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.
Geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254).