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§ 87 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle → Vierter Unterabschnitt – Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 87 ALG – Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.

Geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254).