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§ 86 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle → Dritter Unterabschnitt – Teilhabe

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 86 ALG – Teilhabe

Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur erfüllt, wenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Monate versichert war, stehen bis 31. Dezember 1996 den Beitragszeiten Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gleich, wenn

  1. 1.
    der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat,
  2. 2.
    der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und
  3. 3.
    vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt worden sind.

Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).