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§ 82 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle → Erster Unterabschnitt – Grundsatz

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 82 ALG – Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangegangenen Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vorschriften der vorangegangenen Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.