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§ 79 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung → Zweiter Unterabschnitt – Ausgabenbegrenzung

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 79 ALG – Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Alterssicherung der Landwirte spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 66 Millionen Euro betragen. 2Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Alterssicherung der Landwirte vor. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.