§ 78 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung → Erster Unterabschnitt – Beteiligung des Bundes
§ 78 ALG – Beteiligung des Bundes
Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.