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§ 78 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung → Erster Unterabschnitt – Beteiligung des Bundes

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 78 ALG – Beteiligung des Bundes

Der Bund trägt den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.