Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Leistungen zur Teilhabe → Erster Unterabschnitt – Voraussetzungen für die Leistungen

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 7 ALG – Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

Überschrift geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(1) 1Die Alterssicherung der Landwirte erbringt Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

  1. 1.
    den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
  2. 2.
    dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

2Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.). Änderung durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) ist gegenstandslos durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(3) Die Alterssicherung der Landwirte kann zudem sonstige Leistungen zur Teilhabe erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Absatz 3 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838)).