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§ 67 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Finanzierung → Erster Abschnitt – Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 67 ALG – Lagebericht

(1) 1Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Lagebericht. 2Der Bericht enthält auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Leistungsempfänger sowie der Einnahmen und der Ausgaben insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Beitragszuschüsse sowie des jeweils sich ergebenden Beitrages in den künftigen zehn Kalenderjahren. 3Daneben enthält der Bericht eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Alterssicherung der Landwirte in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Entwicklung in der Landwirtschaft.

(2) Der Bericht ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

Absatz 2 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2998).