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§ 66 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Viertes Kapitel – Finanzierung → Erster Abschnitt – Finanzierungsgrundsatz und Lagebericht

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 66 ALG – Finanzierungsgrundsatz

(1) Die Ausgaben eines Kalenderjahres werden durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt.

(2) Einnahmen sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.