Gesetze

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§ 61 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Organisation und Datenschutz → Zweiter Abschnitt – Datenschutz

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 61 ALG – Versicherungskonto

Für die Führung und den Inhalt des Versicherungskontos sowie die Pflichten der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Versicherten gilt § 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherten nur im Falle der Beendigung ihrer Versicherung und auf Antrag über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten personenbezogenen Daten (1), die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), zu unterrichten sind; § 149 Abs. 5 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Sozialdaten