Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Organisation und Datenschutz → Erster Abschnitt – Organisation

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 50 ALG – Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse

Neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(1) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte wahr.

(2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere

  1. 1.

    die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist, und

  2. 2.

    Aufklärung, Beratung und Information.