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§ 43 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Leistungen → Sechster Abschnitt – Versorgungsausgleich

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 43 ALG – Interne und externe Teilung

Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Überschrift neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(1) 1Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. 2Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) 1Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. 2Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(3) 1Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht. 2§ 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Satz 2 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759), der bisheriger Wortlaut des Absatzes 3, angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939) und geändert durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.), wurde Satz 1.