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§ 42 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweites Kapitel – Leistungen → Fünfter Abschnitt – Leistungen an Berechtigte im Ausland

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 42 ALG – Leistungen zur Teilhabe, Renten

Überschrift neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).

Absätze 3 bis 5a aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484); die bisherigen Absätze 6 und 7 wurden Absätze 3 und 4.

(3) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.

(4) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.