Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Zweites Kapitel – Leistungen → Fünfter Abschnitt – Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 42 ALG – Leistungen zur Teilhabe, Renten
Überschrift neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur Teilhabe nur, wenn für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).
(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827).
Absätze 3 bis 5a aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484); die bisherigen Absätze 6 und 7 wurden Absätze 3 und 4.
(3) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft wird nur im Inland erbracht.
(4) Berechtigten wird ein Überbrückungsgeld nicht gezahlt.