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§ 33 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweiter Unterabschnitt – Beitragszuschüsse → Erster Titel – Zuschuss zum Beitrag

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 33 ALG – Berechnung

(1) 1Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. 2Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:

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3Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(2) 1Der Zuschuss zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige beträgt die Hälfte des Zuschusses nach Absatz 1 und bemisst sich wie der Zuschuss zum Beitrag für den Landwirt, mit dem der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 2Ist der mitarbeitende Familienangehörige mit mehreren Mitunternehmern eines Unternehmens der Landwirtschaft verwandt oder verschwägert, berechnet sich der Beitragszuschuss für den mitarbeitenden Familienangehörigen aus dem Durchschnitt der Beitragszuschüsse der Mitunternehmer, mit denen der mitarbeitende Familienangehörige verwandt oder verschwägert ist. 3Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).

Vgl. Bekanntmachung der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2024 vom 23. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 342).