Gesetze

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§ 31 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erster Unterabschnitt – Renten → Sechster Titel – Ausschluss und Minderung von Renten

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 31 ALG – Ausschluss und Minderung von Renten

Für den Ausschluss und die Minderung von Renten gelten die §§ 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.