Gesetze

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§ 20 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erster Titel – Anspruchsvoraussetzungen → Fünfter Untertitel – Renten rechtliche Zeiten

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 20 ALG – Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

Durch die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.