Gesetze

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§ 1a ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erstes Kapitel – Versicherter Personenkreis

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 1a ALG – Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner.

Eingefügt durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).