Gesetze

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§ 18 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Erster Titel – Anspruchsvoraussetzungen → Fünfter Untertitel – Renten rechtliche Zeiten

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 18 ALG – Beitragszeiten

Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind.

Geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).