§ 128 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Fünftes Kapitel – Sonderregelungen → Vierter Abschnitt – Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung
§ 128 ALG – Versicherungsfreiheit
Personen, die einen Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben und nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden sind, bleiben als Landwirt versicherungsfrei.