Gesetze

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§ 127 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Sonderregelungen → Dritter Abschnitt – Landabgaberente

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 127 ALG – Kostentragung

Die Aufwendungen für die Landabgaberente einschließlich der Verwaltungskosten trägt der Bund.