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§ 126 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Sonderregelungen → Dritter Abschnitt – Landabgaberente

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 126 ALG – Durchführende Stelle

Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.

Überschrift und Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579); bisheriger Satz 1 wurde Wortlaut des § 126.