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§ 123 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Sonderregelungen → Dritter Abschnitt – Landabgaberente

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 123 ALG – Leistungen an Berechtigte im Ausland

Neugefasst durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484).

Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend.