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§ 121 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Fünftes Kapitel – Sonderregelungen → Dritter Abschnitt – Landabgaberente

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 121 ALG – Anspruchsvoraussetzungen

(1) 1Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, erhält die Witwe oder der Witwer Landabgaberente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und nicht Landwirt sind. 2Dies gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. 3§ 16 gilt entsprechend.

(2) Anspruch auf Landabgaberente an Witwen oder Witwer besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.

(3) Anspruch auf Landabgaberente besteht nicht, wenn ein Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurde.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).