Gesetze

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§ 112 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Zehnter Unterabschnitt – Organisation und Datenschutz

Titel: Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ALG
Gliederungs-Nr.: 8251-10
Normtyp: Gesetz

§ 112 ALG – Versicherungskonto

Die landwirtschaftliche Alterskasse ist verpflichtet, Versicherungskonten zu führen.

Zu § 112: Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).