§ 108 ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Siebter Unterabschnitt – Rentenauskunft
§ 108 ALG – Anspruch auf Rentenauskunft
Ein Anspruch auf Rentenauskunft besteht erst ab 1. Januar 1997.