§ 107b ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Sechster Unterabschnitt – Beitragszuschüsse
§ 107b ALG – Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021
§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.
Eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).