§ 104b ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Vierter Unterabschnitt – Rentenhöhe
§ 104b ALG – Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor von mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
Eingefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403).