§ 104a ALG
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts → Vierter Unterabschnitt – Rentenhöhe
§ 104a ALG – Rentenartfaktor
1Der Rentenartfaktor beträgt bei Witwenrenten und Witwerrenten nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. 2Eine Rente an frühere Ehegatten wird mit einem Rentenartfaktor 0,6 ermittelt.
Eingefügt durch G vom 21. 3. 2001 (BGBl I S. 403).